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  • Rumänien veröffentlicht Leitfaden zur E-Rechnungsstellung: Wichtige Aktualisierungen für Steuerzahler

Rumänien hat neue Richtlinien für Steuerzahler bezüglich der Umsetzung der neuesten Anforderungen für die E-Rechnungsstellung und E-Berichterstattung veröffentlicht.

Zeitplan Ab Januar 2024 müssen sich rumänische Unternehmen, die für die Mehrwertsteuer registriert sind, an die Vorschriften zur E-Berichterstattung halten. Ab April 2024 werden bei Nichteinhaltung Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 LEI (ungefähr 200 bis 2.000 EUR) verhängt.

Auswirkungen Rumänien hat Richtlinien für Steuerzahler bezüglich der Umsetzung neuer Vorschriften für die E-Rechnungsstellung und E-Berichterstattung veröffentlicht. Zu den wichtigsten Punkten gehören:

Die Richtlinien legen fest, dass nicht ansässige Steuerzahler, die für die Mehrwertsteuer registriert sind, ab dem 1. Januar 2024 E-Berichterstattungspflichten unterliegen. Dies gilt sowohl für nicht ansässige als auch für ansässige Steuerzahler, die an B2B-Transaktionen für in Rumänien gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen beteiligt sind, und verpflichtet sie, alle damit verbundenen Rechnungen zu melden.

Die Definition einer E-Rechnung wird klargestellt als ausschließlich eine XML-Datei, die den europäischen Standard EN 16931 und die spezifischen Anforderungen Rumäniens (RO-CIUS) erfüllt. Folglich werden PDF-Dateien nicht mehr als gültige E-Rechnungen für steuerliche Zwecke anerkannt.

Es werden Anleitungen dazu gegeben, wie E-Rechnungen nach Ablauf ihrer 60-tägigen Archivierungsfrist in den Systemen der Steuerbehörden angefordert werden können. Steuerzahler können frühere Rechnungen erhalten, indem sie einen Antrag bei der Steuerbehörde einreichen, der Details wie die Rechnungs-ID, das Datum und die Namen des Verkäufers und des Käufers enthalten muss.

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