Mehrwertsteuerregistrierung in Finnland
EU-Umsatzsteuerregistrierung Mehrwertsteuer Finnland
Mehrwertsteuerregistrierung in Finnland
EU-Mehrwertsteuerregistrierung
Information:
Im Jahr 1994 verabschiedete Finnland Vorschriften zur Waren- und Dienstleistungssteuer (MwSt.), die mit den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften übereinstimmen. Die Ausnahme bildet der Ausschluss der Ålandinseln aus dem EU-Steuergebiet. Allerdings gelten im Binnenhandel zwischen den Ålandinseln und dem Rest Finnlands die gleichen finnischen Mehrwertsteuervorschriften. Nur im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten werden die Inseln als Territorium in einem Drittstaat behandelt.
Der Grundumsatzsteuersatz beträgt 24 %. Für die folgenden Waren und Dienstleistungen gelten außerdem zwei ermäßigte Sätze:
- 14 Prozent für Lebensmittel, ausgenommen lebende Tiere, Catering-Dienstleistungen, Trinkwasser, alkoholische Getränke und Tabakwaren
- 10 Prozent für Medikamente, Bücher, Kinovorführungen, Personenbeförderung, Hotels und andere Unterkunftsdienstleistungen, Eintrittsgelder (Theater, Zirkusse, Musik- und Tanzaufführungen, Sportveranstaltungen, Zoos, Museen und andere derartige Veranstaltungen und Institutionen).
Umsatzsteuerregistrierung in Finnland für Unternehmen:
Ausländische Unternehmen können sich in Finnland für die Mehrwertsteuer registrieren, ohne ein lokales Unternehmen gründen zu müssen, d. h. Sie können sich als Nichtansässiger registrieren. In Finnland gibt es keine Mehrwertsteuerschwelle für die Registrierung ausländischer Unternehmer. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss jedoch spätestens 30 Tage nach der ersten steuerpflichtigen Lieferung bei der zuständigen Abteilung eingereicht werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen ausländische Unternehmen innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführen. Wenn Sie wissen, dass Sie in Finnland eine Mehrwertsteuerregistrierung benötigen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen dabeiwir wird Ihnen helfen
Beispiele für die erforderliche umsatzsteuerregistrierung in Finnland:
- Wareneinfuhr in die Europäische Union über Finnland;
- Kauf und Verkauf von Produkten in Finnland;
- Lagerung von Waren in Finnland;
- Verkauf von Waren aus Finnland in andere EU-Länder;
- Verbringung von Produkten zwischen und in einen anderen EU-Mitgliedsstaat (innergemeinschaftliche Lieferungen)
- Organisation von Live-Events (Konferenzen mit Bezug zu Kunst oder Bildung) in Finnland;
- eigene Warenlieferung;
Registrierung Mehrwertsteuer in Finnland
EU-Umsatzsteuerregistrierung – Umsatzsteuer Finnland
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Wie melde ich mich in Finnland für die Mehrwertsteuer an?
Der Antrag auf Umsatzsteuerregistrierung muss über die Website der finnischen öffentlichen Verwaltung (Veroskatt) ausgefüllt werden. Ausländische Steuerzahler, die keinen ständigen Wohnsitz oder festen Geschäftssitz in Finnland haben, erhalten eine finnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur, wenn sie diese separat beantragen und wenn sie Waren oder Dienstleistungen nach Finnland liefern. Das Umsatzsteuer-Antragsformular muss die Gründe und eine detaillierte Beschreibung der in Finnland steuerpflichtigen Umsätze enthalten.
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Um ein ausländisches Unternehmen in Finnland umsatzsteuerlich zu registrieren, benötigen wir die dafür erforderlichen Unterlagen. Dies sind in der Regel Dokumente wie:
- ein Fragebogen, bei dem die Registrierungsnummer des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde (Y1, Y2, Y3);
- eine Kopie eines Handelsregisterauszugs (KRS);
- Originalbescheinigung über die Registrierung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
Wenn Sie Hilfe bei der Registrierung benötigen,
Haben Sie Fragen zur Umsatzsteuer-Registrierung Ihres Unternehmens in Finnland? Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Unternehmen in Finnland umsatzsteuerpflichtig sein muss?