INTRASTAT in Spanien
Intrastat-Registrierung – in Spanien
Intrastat-Registrierung – in Spanien
Intrastat in Spanien
Information:
INTRASTAT ist ein Datenerfassungssystem, das statistische Informationen über Exporte und Importe von Waren innerhalb der Europäischen Union liefert, die keiner Zollanmeldung unterliegen.
Wenn Sie Warenhandel mit EU-Mitgliedstaaten betreiben, sind Sie zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet.
INTRASTAT. Intrastat-Meldungen bilden statistisch den tatsächlichen Warenfluss zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Auf Basis der einzelnen Intrastat-Meldungen werden Statistiken zum innergemeinschaftlichen Handel erstellt, die aktuelle Daten zum Warenaustausch in Spanien liefern.

Leitfaden zur Intra-EU-Handelsstatistik
Intrastat ist ein System zur Überwachung des Warenflusses zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In Spanien wie auch in anderen EU-Ländern sind Händler verpflichtet, Intrastat-Meldungen abzugeben, wenn ihr innergemeinschaftlicher Warenhandel bestimmte Grenzen überschreitet. Nachfolgend finden Sie Einzelheiten zum Intrastat-System in Spanien, einschließlich allgemeiner Informationen, Fristen für die Einreichung von Erklärungen, obligatorischer Schwellenwerte und Meldeverfahren.
Allgemeine Informationen und zuständige Behörden
In Spanien werden Intrastat-Erklärungen an das zentrale Intrastat-Büro übermittelt, das zur spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria) gehört. Dieses Gremium ist für die Erhebung, Analyse und Verarbeitung statistischer Daten zum Warenhandel zwischen Spanien und anderen Ländern der Europäischen Union zuständig.
Die Intrastat-Zentrale spielt eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung der Einhaltung der Meldepflichten durch Unternehmen. Es überwacht Daten und stellt deren Genauigkeit und Aktualität sicher. Die gesammelten Informationen werden zur Erstellung von Berichten und Analysen verwendet, die wirtschaftliche und politische Entscheidungen unterstützen.
Die Kontaktdaten des Büros lauten:
Zentrales Intrastat-Büro
Avenida Llano Castellano Nr. 17
CP: 28034 Madrid (Spanien)
Website: Agencia Tributaria
Alle Fragen zur Einreichung von Intrastat-Meldungen, geltenden Vorschriften und spezifischen Anforderungen sollten direkt an dieses Büro gerichtet werden.
Zeiträume und Fristen für die Abgabe der Erklärung
Intrastat-Meldungen müssen monatlich eingereicht werden. Die Frist zur Abgabe der Erklärung endet am 12. Tag des auf den Meldemonat folgenden Monats. Fällt der 12. Tag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist zur Abgabe der Erklärung auf den nächsten Werktag.
Intrastat-Schwellenwerte
In Spanien gibt es bestimmte Beschränkungen, die die Verpflichtung zur Abgabe von Intrastat-Meldungen vorschreiben. Diese sind:
Exportwertschwelle: 400.000 EUR pro Jahr
Einfuhrwertschwelle: 400.000 EUR pro Jahr
Übersteigt der Wert der Warenexporte oder -importe in einem bestimmten Jahr den festgelegten Schwellenwert, ist das Unternehmen verpflichtet, ab dem Monat der Schwellenwertüberschreitung sowie für das gesamte folgende Kalenderjahr Intrastat-Meldungen abzugeben.
Wer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet?
Intrastat-Meldungen müssen in vereinfachter Form von Unternehmen eingereicht werden, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen.
Meldepflicht bei Versand und Abnahme von Waren:
Versand: Angaben erfolgen durch den Lieferer innerhalb der EU gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG).
Abnahme: Die Verpflichtung liegt bei dem Unternehmen, das im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels Waren erwirbt.
Für Privatpersonen besteht keine Registrierungspflicht, in manchen Fällen muss der Lieferant jedoch sowohl den Versand als auch den Empfang von Waren in einem anderen EU-Land registrieren.
Verfahren zur Abgabe einer Erklärung
In Spanien werden Intrastat-Meldungen ausschließlich elektronisch übermittelt. Unternehmer können drei verschiedene Arten der Abgabe von Erklärungen nutzen:
EDIFACT (webbasiert) – ein System für den elektronischen Datenaustausch.
Online-Formular – direkt auf der Website der spanischen Steuerbehörde verfügbar.
Hochladen einer CSV-Datei – Dateien müssen mit einem digitalen Zertifikat hochgeladen werden.
Das für die Einreichung von Intrastat-Erklärungen erforderliche digitale Zertifikat ist dasselbe, das für die Einreichung von Mehrwertsteuer- und ESPL-Erklärungen verwendet wird.
Die Abgabe von Erklärungen in Papierform ist nicht gestattet.
Verfahren zur Erklärungskorrektur
Stellt sich nach Abgabe der Erklärung heraus, dass diese Fehler enthält, muss der Unternehmer eine neue Erklärung unter Angabe der Nummer der vorherigen Erklärung zur Korrektur einreichen. Die Berichtigungserklärung kann online über die Internetseite der Steuerbehörde abgegeben werden.
Im Falle einer Änderung der Angaben zu den in der vorherigen Erklärung gemeldeten Umsätzen muss eine Korrekturerklärung eingereicht werden. War der Umsatz nicht in der ursprünglichen Erklärung enthalten, muss der Unternehmer eine ergänzende Erklärung abgeben.
Um eine oder mehrere zuvor gemeldete Transaktionen zu stornieren, muss eine spezielle Erklärung, die sogenannte „declaración anulativa“, abgegeben werden.
Null-Deklarationen
Unternehmen, die zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet sind, müssen auch in den Monaten, in denen sie keine innergemeinschaftlichen Umsätze, weder Käufe noch Lieferungen, getätigt haben, Nullmeldungen abgeben.
Strafen bei Verstößen gegen Vorschriften
Bei Nichterfüllung der Pflichten zur Abgabe von Intrastat-Meldungen können Geldstrafen verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Art des Verstoßes und beträgt zwischen 60,11 Euro und 30.050,61 Euro.
Bei verspäteter oder fehlerhafter Abgabe einer Erklärung bzw. bei Unterlassung einer Berichtigungserklärung kann gemäß den Bestimmungen des Landesstatistikgesetzes eine Geldbuße in Höhe von 1.251,88 EUR verhängt werden.
Zusätzlich kann gegen den Verantwortlichen im Unternehmen bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung ein Bußgeld in Höhe von 125,19 Euro verhängt werden.
Die Verhängung von Strafen durch die spanischen Steuerbehörden wird von Fall zu Fall beurteilt und hängt vom Umfang und der Art der fehlenden Daten ab.
Mehrwertsteuersätze in Spanien
In SpanienEs gibt vier Haupt-Mehrwertsteuersätze:
Standardsatz – 21 %: Gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen.
Ermäßigter Satz – 10 %: Gilt unter anderem für Lebensmittel, Catering-Dienstleistungen und Personenbeförderung.
Stark ermäßigter Steuersatz – 4 %: Gilt für bestimmte Lebensmittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen.
Nullsatz – 0 %: Gilt für internationale Transport- und medizinische Dienstleistungen.
INTRASTAT-Registrierung in Spanien
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– Verkauf des Systems für E-Commerce-Aktivitäten;
– Mehrwertsteuerregistrierung auf europäischen Märkten;
– INTRASTAT-Registrierung in Frankreich, Deutschland, Spanien, Italien, der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei
Gibt es eine Bagatellgrenze für Einreichungen?
In Spanien gibt es im Rahmen der Intrastat-Meldungen keine direkte „De-minimis-Grenze“ für Meldungen, wie dies bei anderen Regelungen (z.B. im Rahmen staatlicher Beihilfen) der Fall ist. Die Verpflichtung zur Abgabe von Intrastat-Meldungen hängt jedoch vom Wert des Warenhandels zwischen Spanien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab.
Im Falle von Intrastat müssen Unternehmen Erklärungen abgeben, wenn ihr jährlicher Warenumsatz bestimmte Schwellenwerte überschreitet, und zwar:
400.000 EUR für den Wert der exportierten Waren.
400.000 EUR für den Wert der importierten Waren.
Wenn ein Unternehmen diese Schwellenwerte nicht überschreitet, ist es nicht verpflichtet, eine Intrastat-Meldung abzugeben. Man kann daher sagen, dass Unternehmen, die diese Schwellenwerte nicht erreichen, keine Intrastat-Meldungen abgeben müssen, was gewissermaßen als eine Art „Bagatellgrenze“ betrachtet werden kann.
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In Spanien, wie auch in anderen Ländern der Europäischen Union, unterliegen nicht alle Warenströme der Meldepflicht im Intrastat-System. Gemäß den Vorschriften gibt es bestimmte Ausnahmen, die Unternehmen von der Verpflichtung zur Abgabe von Intrastat-Meldungen befreien. Hier sind einige der wichtigsten Fälle, die nicht gemeldet werden müssen:
1. Warenströme, die nicht die Europäische Union (EU) betreffen
Intrastat betrifft nur innergemeinschaftliche Warenströme (zwischen EU-Ländern). Warenströme mit Ländern außerhalb der Europäischen Union (Importe und Exporte außerhalb der EU) unterliegen nicht der Meldepflicht im Intrastat-System.
2. Waren, die besonderen Zollverfahren unterliegen
Waren, die einem Zollverfahren wie Transit, Lagerung in Zolllagern oder aktive Veredelung unterliegen, müssen nicht bei Intrastat angemeldet werden, da es sich hierbei nicht um ein vollständig abgeschlossenes Handelsgeschäft im herkömmlichen Sinne handelt.
3. Waren, die nicht dem Verkauf unterliegen
Warenströme, die lediglich bewegt werden, aber nicht Gegenstand eines Verkaufs oder Kaufs sind, wie etwa der Transport von Waren im Rahmen eines Leasing- oder Pachtvertrags oder kostenlose Sendungen (z. B. Warenmuster), müssen nicht gemeldet werden.
4. Innergemeinschaftliche Umsätze unterhalb der Schwellenwerte
Unternehmen müssen keine Intrastat-Meldung abgeben, wenn ihr innergemeinschaftlicher Jahresumsatz (sowohl Exporte als auch Importe) 400.000 Euro nicht übersteigt. Unterschreitet ein Unternehmen diese Schwelle, besteht für es keine Meldepflicht für Warenströme.
5. Waren, die der Mehrwertsteuer unterliegen
Fallen Umsätze unter das Verfahren der Umsatzsteuerbefreiung (z. B. innergemeinschaftliche Umsätze, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen), können diese von der Meldung an Intrastat befreit sein.
6. Warenströme zwischen Unternehmen innerhalb einer Gruppe
In einigen Fällen können zwischen Unternehmen derselben Kapitalgruppe bewegte Waren von der Intrastat-Meldung ausgenommen sein, insbesondere wenn sie für den internen Gebrauch bestimmt sind oder nicht Gegenstand eines Handels sind.
7. Waren, die einer Veredelung oder Bearbeitung unterzogen werden
Für Waren, die nach Spanien eingeführt wurden und Verarbeitungsverfahren wie der Verarbeitung, Qualitätsverbesserung oder anderen Prozessen unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit verändern, können besondere Deklarationsregeln gelten, die von normalen Handelsgeschäften abweichen.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Meldung bestimmter Warenströme empfiehlt es sich, Rücksprache mit der zuständigen Steuerbehörde oder einem Steuerberater zu halten, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die geltenden Vorschriften einhält.
Wenn Sie Hilfe bei der INTRASTAT-Registrierung in Spanien benötigen
In Spanien basiert die Erstellung der Intrastat-Meldungen auf Daten zum innergemeinschaftlichen Warenhandel, die die Unternehmen elektronisch an die Steuerbehörden übermitteln müssen. So funktioniert der gesamte Berichtsprozess:
1. Datenerfassung
Erfassung von Transaktionsdaten: Unternehmen müssen detaillierte Informationen zu jeder innergemeinschaftlichen Transaktion erfassen, d. h. zu Exporten und Importen von Waren in und aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu diesen Daten gehören unter anderem:
Transaktionswert
Warennummern (gemäß dem KN-System – Kombinierte Nomenklatur)
Anzahl der Produkteinheiten
Herkunftsland und Bestimmungsland
Transaktionsdaten
Transaktionstyp (z. B. Verkauf, Spende, Tausch)
2. Einstellen der Benachrichtigungsschwelle
Ein Unternehmen muss feststellen, ob sein Warenumsatz die Schwellenwerte für die Abgabe von Intrastat-Meldungen überschritten hat. In Spanien liegt die Schwelle für den Wert von Exporten und Importen bei 400.000 EUR pro Jahr. Übersteigt der Umsatz diese Schwelle, besteht für das Unternehmen eine Meldepflicht.
3. Auswahl der Methode zur Einreichung der Erklärung
Intrastat-Meldungen müssen in Spanien elektronisch übermittelt werden. Unternehmen können zwischen mehreren Berichtsmethoden wählen:
EDIFACT – ein System für den elektronischen Datenaustausch (mit dem Unternehmen Daten direkt an die Steuerbehörden senden).
Online-Formular – verfügbar auf der Website der spanischen Steuerbehörde.
.csv-Datei – Laden Sie Daten mithilfe eines digitalen Zertifikats in einer CSV-Datei hoch.
4. Formular ausfüllen
Online-Formular: Wählt das Unternehmen das auf der Website verfügbare Formular, muss es alle erforderlichen Daten zu innergemeinschaftlichen Umsätzen eingeben. Das Formular enthält auszufüllende Felder, wie etwa:
Steueridentifikationsnummer (NIF)
Warennummern (gemäß KN)
Transaktionswert (in Euro)
Ländercodes, aus denen die Waren importiert oder in die sie versandt wurden
Menge und Maßeinheiten
Weitere Angaben, wie z. B. Lieferbedingungen (z. B. Incoterms).
EDIFACT und .csv-Datei: Beim Senden von Daten in Form einer Datei muss das Unternehmen eine Datei vorbereiten, die die Daten im entsprechenden Format enthält, das den Systemanforderungen entspricht (z. B. CSV- oder EDIFACT-Format). Vor dem Senden muss die Datei mit einem digitalen Zertifikat signiert werden.
5. Bericht wird gesendet
Elektronische Einreichung der Erklärung: Nach dem Ausfüllen des Formulars bzw. der Vorbereitung der Datei muss das Unternehmen den Bericht an die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria) übermitteln. Die Erklärungen müssen bis zum 12. Tag des Monats eingereicht werden, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.
6. Bestätigung der Abgabe der Erklärung
Nach dem Absenden der elektronischen Erklärung erhält der Unternehmer eine Bestätigung über die Abgabe der Meldung. Beim Versenden einer CSV- oder EDIFACT-Datei erfolgt die Bestätigung des Versands im System, wodurch die Überprüfung des korrekten Versands der Meldung möglich ist.
7. Datenspeicherung und -archivierung
Unternehmen sind verpflichtet, Daten im Zusammenhang mit Intrastat-Meldungen für einen bestimmten Zeitraum (mindestens 4 Jahre) aufzubewahren. Diese Daten können von den Finanzbehörden zum Zwecke einer Betriebsprüfung benötigt werden.
Dann kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
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Spanien
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