INTRASTATSlowakei

Intrastat-Registrierung - Slowakei

Intrastat-Registrierung - Slowakei

Intrastat Slowakei

Information:

INTRASTAT ist ein Datenerfassungssystem, das statistische Informationen über Exporte und Importe von Waren innerhalb der Europäischen Union liefert, die keiner Zollanmeldung unterliegen.

Wenn Sie Warenhandel mit EU-Mitgliedstaaten betreiben, sind Sie zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet.

INTRASTAT. Intrastat-Meldungen bilden statistisch den tatsächlichen Warenfluss zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Auf Grundlage der einzelnen Intrastat-Meldungen werden Statistiken zum innergemeinschaftlichen Handel erstellt, die aktuelle Daten zum Warenaustausch in der Slowakei liefern.

Leitfaden zur Intra-EU-Handelsstatistik

Der Außenhandel mit Waren, einschließlich des innergemeinschaftlichen Handels, ist eine der ältesten Quellen statistischer Daten. Schon in der Antike überwachten Zivilisationen den Warenaustausch und diese Informationen stammten oft aus Zollunterlagen. Bis heute sind diese Daten eine wichtige Informationsquelle über den Warenfluss über Wirtschaftsgrenzen hinweg.

Bis 1993 erhoben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die seit 1968 als Zollunion fungierte, Daten über den gegenseitigen Handel auf Grundlage von Zollanmeldungen. Nach der Schaffung des Binnenmarkts und der Abschaffung der Zollformalitäten an den Grenzen zwischen den EU-Ländern standen die traditionellen Datenquellen zum Warenhandel zwischen den EU-Mitgliedern nicht mehr zur Verfügung. Als Reaktion darauf wurde am 1. Januar 1993 das Intrastat-System eingeführt.

Der Beitritt der Slowakei zur EU am 1. Mai 2004 bedeutete den Verlust der traditionellen Zollanmeldungen für den Warenhandel mit anderen Mitgliedstaaten. An ihre Stelle traten statistische Erhebungen im Rahmen des Intrastat-Systems. Zu diesen Daten zählen unter anderem Informationen über den Import und Export von Waren, die von den jeweiligen Statistikbehörden erhoben werden.

Intrastat wurde eingeführt, um trotz der Abschaffung der Zollformalitäten an der Grenze qualitativ hochwertige Daten über Warenströme zu erhalten. Die Grundprinzipien des Systems bleiben unverändert: Es werden Daten von Versendern und Empfängern von Waren erhoben, das System ist jedoch stärker in die Mehrwertsteuer integriert.

Auch das Intrastat-System erhielt eine neue Terminologie. Die Begriffe „Übernahme“ und „Versendung“ wurden durch die Begriffe „Intra-EU-Import“ und „Intra-EU-Export“ ersetzt.

Die Einführung des INTRASTAT-SK-Systems in der Slowakei zielte auf die Anpassung an die neuen Grundsätze des europäischen Rechts. Die zuständigen Behörden, darunter das Statistische Amt der Slowakischen Republik und die Zolldirektion, gewährleisten eine effektive Datenerfassung, Kontrolle und Beratung der Unternehmer bei der Meldung gemäß dem Intrastat-System.

Die im INTRASTAT-SK-System gewonnenen Daten werden nicht nur in makroökonomischen Analysen verwendet, sondern auch von internationalen Organisationen wie der Welthandelsorganisation, um den weltweiten Warenhandel zu verfolgen.

Die slowakische Regierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam mit dem Statistikamt das System INTRASTAT-SK entwickelt, das eine Schlüsselrolle bei der Erhebung, Analyse und Veröffentlichung von Daten zum Außenhandel spielt. Unterstützt werden diese Aktivitäten zudem durch die Zoll- und Finanzabteilung, die Beratung und Unterstützung bei der elektronischen Meldungserstellung anbietet.

Der gesamte Prozess steht im Einklang mit den EU-Vorschriften zum Warenhandel und unterstützt die wirtschaftspolitische Entscheidungsfindung auf nationaler und internationaler Ebene.

Die Berichterstattung im Rahmen des INTRASTAT-SK-Systems betrifft die Erfassung von Daten zum Warenfluss zwischen der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Nordirland, ausgenommen Transitwaren. Der Zweck des INTRASTAT-SK-Systems besteht in der Überwachung des Warenhandels innerhalb der EU, was im Rahmen der Wirtschafts- und Zollpolitik der Europäischen Union von großer Bedeutung ist.

Meldepflichtiger in INTRASTAT-SK

  1. Vom INTRASTAT-SK-System erfasste Waren:

    • Die Erklärungen betreffen Waren, die physisch zwischen der Slowakei und anderen EU-Mitgliedstaaten transportiert werden. Zu diesen Waren zählen Produkte, die zwischen EU-Ländern gehandelt werden, mit Ausnahme von Transitwaren.

    • Die Anmeldungen umfassen auch Waren, die im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung in der Slowakei verarbeitet werden, d. h. Produktionsprozesse, die in einem EU-Mitgliedstaat stattfinden und die Waren anschließend in einen anderen versandt werden.

    • INTRASTAT-SK umfasst auch Produkte, die aus anderen Nicht-EU-Ländern die EU-Grenze überschreiten, sofern sie für den Verkehr in EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind.

  2. Beispiele für gemeldete Transaktionen:

    • Wareneinfuhr in die Slowakei: Waren, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder von außerhalb der EU in das Gebiet der Slowakei gelangen und weiterverarbeitet werden.

    • Warenexport aus der Slowakei: Waren, die aus der Slowakei in andere EU-Mitgliedsstaaten exportiert werden. Die Meldung betrifft sowohl EU-Waren (mit Ursprung in der EU) als auch Nicht-EU-Waren (aus Drittländern), die in einem der Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht wurden.

    • Waren in Veredelung: Waren, die zur Veredelung im Verfahren der aktiven Veredelung eingeführt oder ausgeführt werden. Ein Beispiel für Waren, die zur Weiterverarbeitung in die Slowakei gelangen und nach der Verarbeitung in einen anderen EU-Mitgliedstaat exportiert werden.

Arten von Transaktionen in INTRASTAT-SK

  • Nichtkommerzielle Transaktionen: Berichte in INTRASTAT-SK müssen sich nicht nur auf kommerzielle Transaktionen wie den Verkauf oder Kauf von Waren beziehen. Es werden auch andere Arten von Transaktionen gemeldet, wie beispielsweise:

    • Waren, die auf der Grundlage eines Vertrags verarbeitet werden (z. B. Verarbeitungsdienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten),

    • Waren, die im Rahmen von Leasing, Miete oder Fernabsatz übertragen werden,

    • Waren, die im Rahmen von Bau-, Installations- oder Montagearbeiten geliefert werden.

  • Waren ohne Eigentümerwechsel: INTRASTAT-SK erfasst auch Waren, die zwischen Mitgliedstaaten bewegt werden, aber nicht ihren Eigentümer wechseln, z. B. Waren in Vertriebslagern, Waren, die im Rahmen von Kommissionsverträgen versendet werden.

Beispiele für Transaktionen in INTRASTAT-SK:

  1. A: Ein slowakisches Unternehmen exportiert Waren nach Frankreich, und die Waren werden über die Schweiz (ein Nicht-EU-Land) transportiert. Die Erklärung dieses Exports ist im System INTRASTAT-SK enthalten, da die Transaktion zwischen EU-Mitgliedstaaten stattfindet.

  2. B: Ein slowakisches Unternehmen produziert Waren aus Materialien, die aus anderen EU-Mitgliedsstaaten stammen. Nach der Herstellung wird das fertige Produkt in andere Mitgliedstaaten transportiert. Der Bericht zu dieser Transaktion ist in den INTRASTAT-SK-Berichten enthalten.

  3. C: Ein slowakisches Unternehmen importiert Komponenten aus Norwegen (einem Nicht-EU-Land) nach Deutschland, wo sie für den Verkehr zugelassen werden. Anschließend geht die Ware in die Slowakei. Der Bericht wird Deutschland als Versandland und Norwegen als Ursprungsland enthalten.

  4. D: Ein slowakisches Unternehmen exportiert Waren in die Vereinigten Staaten, der Transport erfolgt jedoch über Deutschland, das eine Zollanmeldung vornimmt. In diesem Fall wird in der Ausfuhranmeldung Deutschland als Bestimmungsland ausgewiesen.

Das System INTRASTAT-SK wird zur Erfassung von Daten über Waren verwendet, die zwischen der Slowakei und anderen EU-Mitgliedstaaten bewegt werden, mit Ausnahme von Transitwaren und Waren, die einer vollständigen Zollabfertigung unterliegen. In die Meldungen sind Waren einbezogen, die importiert, exportiert, verarbeitet oder im Rahmen verschiedener Verfahren wie Leasing oder Miete bewegt werden, sofern sie nicht einem Zollverfahren unterliegen. INTRASTAT-SK-Meldungen sollen genaue Statistiken über den Warenhandel innerhalb der EU liefern und die Überwachung des Warenflusses in der Region ermöglichen.

Von der Meldung im Rahmen der Außenhandelsstatistik mit Waren ausgeschlossene Waren und Transaktionen

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission enthält Anhang V die Liste der Waren und Warenbewegungen, die von der Meldepflicht im Rahmen der Außenhandelsstatistik in der Europäischen Union, einschließlich der INTRASTAT-SK-Meldungen, ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass bestimmte Waren und Transaktionen nicht in die Berichte über den Warenhandel zwischen der Slowakei und anderen EU-Mitgliedstaaten aufgenommen werden müssen.

Zu den Waren, die nicht der Meldepflicht nach INTRASTAT-SK unterliegen, gehören unter anderem:

  1. Währungsgold (KN-Code 7108 20 00): Als Währungsreserven verwendetes Gold, einschließlich Währungsgold, ist von der Meldepflicht befreit, solange es als Staatsgold behandelt wird. Ein Beispiel hierfür sind internationale Transaktionen, bei denen Gold als Währungsreserve gehandelt wird und die keiner Meldung gemäß INTRASTAT-SK bedürfen.

  2. Zahlungen und Wertpapiere: Wertpapiertransaktionen, einschließlich aller Finanztransaktionen, Porto, Steuern, Nutzungsgebühren und Währungen wie Banknoten und Münzen, die über die Grenzen der EU getauscht oder transportiert werden, müssen in der Warenhandelsstatistik nicht gemeldet werden.

  3. Waren, die vorübergehend verwendet werden: Warenbewegungen im Zusammenhang mit Miete, Darlehen, operativem Leasing oder ähnlichen Transaktionen sind, sofern sie 24 Monate nicht überschreiten, von der Meldepflicht befreit, solange sie zusätzliche Bedingungen erfüllen, wie z. B. kein Eigentümerwechsel und keine Mehrwertsteuererklärung beim Export oder Import der Waren innerhalb der EU.

  4. Waren, die zu Demonstrations-, Werbe- oder Testzwecken verwendet werden: Beispiele hierfür sind Warenmuster, Werbematerialien (z. B. Prospekte, Kugelschreiber, Broschüren), die nicht der Meldepflicht gegenüber INTRASTAT-SK unterliegen, sofern sie nicht Gegenstand kommerzieller Transaktionen sind.

  5. Waren zur Reparatur oder Wartung: Warenbewegungen im Zusammenhang mit Reparatur oder Wartung (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) unterliegen nicht der Meldung gemäß INTRASTAT-SK, wenn kein Verkauf der Waren, sondern nur deren Reparatur stattfindet.

  6. Territoriale Enklaven: Waren, die zwischen der Slowakei und ihren diplomatischen Vertretungen (z. B. Botschaften) oder anderen territorialen Enklaven, einschließlich Militärstützpunkten, transportiert werden, müssen nicht in die INTRASTAT-SK-Meldung aufgenommen werden.

  7. Software und Daten: Aus dem Internet heruntergeladene Software (z. B. Anwendungen, Lizenzen) unterliegt nicht der Meldepflicht, da es sich nicht um eine physische Warenbewegung handelt.

Alle diese Ausnahmen sollen den Meldeprozess innerhalb von INTRASTAT-SK vereinfachen und stehen im Einklang mit den Vorschriften zur EU-Statistik über den Warenverkehr. Unternehmer, die Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen tätigen, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, sind gemäß den Anforderungen nicht verpflichtet, diese Umsätze im System INTRASTAT-SK zu melden. Wenn sich jedoch die Bedingungen für diese Transaktionen ändern, müssen die Händler ihre Meldungen aktualisieren, um diese Waren einzubeziehen.y.

Beispiele für meldepflichtige Transaktionen sind der Verkauf von Maschinen, die Miete von Geräten für einen längeren Zeitraum oder die Lieferung von Waren im Rahmen eines Handelsvertrags. Wenn die Transaktionsbedingungen die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen diese Waren an das INTRASTAT-SK-System gemeldet werden.

Die Meldepflicht nach INTRASTAT-SK erlischt, wenn die meldende Einheit keine Waren innerhalb der EU importiert oder exportiert. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 läuft diese Verpflichtung im Jahr 2025 aus, was bedeutet, dass das Unternehmen ab Januar 2025 keine INTRASTAT-SK-Meldungen mehr einreichen wird.

Das Statistische Amt der Slowakischen Republik bewertet jedes Jahr die Berichtspflicht von Unternehmen. Übersteigt der Warenwert die Freigrenze, besteht eine Meldepflicht für die Umsätze. Andernfalls, wenn der Wert den Schwellenwert nicht überschreitet, kann sich das Unternehmen an das Statistische Amt wenden, um bestätigen zu lassen, dass keine Meldepflicht besteht.

Beispiele:

  1. Wenn eine Einheit im Jahr 2023/2024 Waren im Wert von 1.350.000 EUR importiert hat, besteht die Meldepflicht für Importe auch im Jahr 2025 weiter.

  2. Wenn das Unternehmen in diesem Zeitraum Waren im Wert von 520.000 EUR exportiert hat, hat es die Freigrenze nicht überschritten und ist ab Januar 2025 nicht mehr zur Meldung von Exporten verpflichtet.

  3. Ein neues Unternehmen, das im März 2025 für die Mehrwertsteuer registriert wird und innerhalb von 3 Monaten den Schwellenwert von 1.000.000 EUR überschreitet, ist ab Mai 2025 meldepflichtig.

Im Falle einer Fusion von berichtenden Unternehmen wird die Verpflichtung vom neuen Unternehmen übernommen. Wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im Ausland einstellt oder nicht für die Mehrwertsteuer registriert ist, kann es einen Antrag auf Befreiung von der Meldepflicht stellen.

Führt eine Einheit einen einmaligen Import oder Export durch, der den Schwellenwert überschreitet, reicht sie für diesen Monat einen Bericht ein. In den Folgemonaten wird, sofern keine Transaktionen vorliegen, kein Nullbericht übermittelt.

Das Formular „Befreiung von der Meldepflicht“ kann elektronisch oder per Post eingereicht werden. Das Statistische Amt prüft den Antrag und entscheidet über die Befreiung von der Meldepflicht.

Kto ma obowiązek składania informacji?

Intrastat-Meldungen müssen in vereinfachter Form von Unternehmen eingereicht werden, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen.

Meldepflicht für Warenversand und Wareneingang:

  • Versand: Angaben des liefernden Unternehmens innerhalb der EU gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG).

  • Abnahme: Die Verantwortung liegt beim Unternehmen, das Waren im innergemeinschaftlichen Handel erwirbt.

Das Ausfüllen von Erklärungsformularen für den Import und Export von Waren innerhalb der Europäischen Union (INTRASTAT-SK) sollte gemäß bestimmten Regeln erfolgen, um die Einhaltung der statistischen Vorschriften zu gewährleisten. Im Falle der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Nordirland in die Slowakische Republik füllt die meldende Stelle das Formular ZO 1-12 aus. Das Formular ZO 2-12 dient der Meldung des Warenexports aus der Slowakei in andere EU-Länder oder nach Nordirland, ausgenommen Transitwaren. Beide Formulare werden für statistische Zwecke verwendet und sind für Unternehmen obligatorisch, die einen bestimmten Schwellenwert beim Warenumsatz überschritten haben.

Versenden elektronischer Erklärungen

INTRASTAT-SK-Meldungen sollten ausschließlich elektronisch über das Portal https://intrastat.financnasprava.sk im XML-Format eingereicht werden. Berichte können mithilfe der dedizierten Anwendung INTRASTAT-CS oder INTRASTAT WEBFORM sowie anderer Programme gesendet werden, die die XML-Strukturanforderungen erfüllen müssen. Auch Reparaturanfragen sollten gemäß den festgelegten Verfahren eingereicht und bei Problemen mit der Registrierung das entsprechende Personal kontaktiert werden.

Ausfüllen einzelner Abschnitte des Formulars

Das Formular enthält detaillierte Abschnitte, die von der meldenden Stelle ausgefüllt werden müssen:

  • Abschnitt 1 – Informationseinheit: Anzugeben sind der vollständige Name des Unternehmens, die Geschäftsadresse und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei getrennter Meldung nach Organisationseinheiten ist die vom Statistischen Amt vergebene Nummer anzugeben.

  • Abschnitt 2 – Vertreter: Dieser Abschnitt wird ausgefüllt, wenn die Anmeldung von einem Vertreter eingereicht wird. Enthält die Identifikationsdaten des Vertreters, wie etwa seinen Namen, seine eingetragene Geschäftsadresse und seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden).

  • Abschnitt 3 – Zeitraum: Gibt den Kalendermonat an, in dem die Import- oder Exporttransaktionen von Waren stattgefunden haben.

  • Abschnitt 4 – Gesamtzahl der Elemente: Geben Sie die Gesamtzahl der Elemente im Bericht an, die der Anzahl der abgeschlossenen Absätze entspricht.

  • Abschnitt 5 – Konsultationsnummer im Bericht: Die laufende Nummer des Berichts, die entsprechend der Reihenfolge der Einreichung vergeben wird.

  • Abschnitt 7 – Warenbeschreibung: Geben Sie eine detaillierte Beschreibung der Waren an, einschließlich der relevanten Codes der Kombinierten Nomenklatur.

  • Abschnitt 8 – Produktcode: Anzugeben ist der entsprechende KN-Code des Produkts gemäß der aktuellen Kombinierten Nomenklatur.

  • Abschnitt 9: Warenwert

    Jede Warenposition ist auf ganze Euro aufzurunden, wobei der Wert aufgerundet werden muss. Der Mindestbetrag, der in den Bericht eingegeben werden kann, beträgt 1 Euro. Dieser Wert steht im Einklang mit den geltenden Besteuerungsgrundsätzen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Waren, die Steuern und sonstigen Abgaben unterliegen, sind diese Beträge nicht im Warenwert enthalten.

    Sofern die Bemessungsgrundlage im steuerlichen Kontext nicht berücksichtigt werden muss, entspricht der Warenwert dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei sonstigen Handelsgeschäften (z. B. Verkauf, Kauf) ist als Warenwert der Betrag anzusehen, der im Kauf- bzw. Verkaufsgeschäft in Rechnung gestellt worden wäre.

    Wenn Waren im Rahmen eines Vertrags verarbeitet werden, sollte der Wert der Waren vor und nach der Verarbeitung dem Wert entsprechen, der in Rechnung gestellt würde, wenn die Waren gekauft oder verkauft würden.

    Wenn im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Waren importiert oder exportiert werden, die nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht einen Erwerb von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder eine Lieferung von Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen darstellt, wird für die Umrechnung des Rechnungsbetrags von der Fremdwährung in Euro der für Steuerzwecke geltende Wechselkurs nach dem Umsatzsteuergesetz angewendet. Bei sonstigen Handelsgeschäften (z. B. Fernabsatz) wird der Warenwert in Fremdwährung zu dem am Tag der Ein- bzw. Ausfuhr der Ware geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet.

    Transaktionsbezogene Kosten wie Provisionen, Verpackung, Transport oder Versicherung, die Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind, sind im Warenwert enthalten. Diese Kosten werden anteilig je Warenposition unter Berücksichtigung des Warengewichts berechnet.

    Wenn unterschiedliche Waren in der Kombinierten Nomenklatur in unterschiedliche Unterpositionen eingereiht sind und es sich um eine gemeinsame Rechnung handelt, wird der Rechnungsbetrag anteilig auf die Waren aufgeteilt. Der geschätzte Warenwert für jede Unterposition der Kombinierten Nomenklatur sollte im INTRASTAT-SK-Bericht angegeben werden.


    Absatz 10: Abgangsmitgliedstaat (Einfuhr innerhalb der EU) / Bestimmungsmitgliedstaat (Ausfuhr innerhalb der EU)

    Versandmitgliedstaat ist der EU-Mitgliedstaat oder Nordirland, aus dem die Waren in die Slowakische Republik exportiert wurden. Wenn die Waren vor ihrer Ankunft in der Slowakei andere Mitgliedstaaten passiert haben und dabei Vorgänge stattgefunden haben (z. B. Unterbrechungen im Transport), ist der Abgangsmitgliedstaat das letzte Land, in dem diese Ereignisse stattgefunden haben.

    Beispiele:

    1. Ein slowakischer Kunde kauft Waren von einem belgischen Lieferanten, die Waren werden jedoch aus einem Lager in Deutschland versendet. In diesem Fall ist Deutschland das Versandland.

    2. Wenn Waren, die von Belgien in die Slowakei versandt werden, aufgrund einer LKW-Panne vorübergehend in Deutschland gestoppt werden, gilt Deutschland dennoch als Versandland.

    Der Bestimmungsmitgliedstaat ist der letzte Mitgliedstaat, in dem die Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhr geliefert oder verbraucht werden sollen.


    Absatz 11: RZielregion / Herkunftsregion

    Die Bestimmungsregion ist das Gebiet in der Slowakei, in dem die Waren verbraucht, montiert oder verarbeitet werden sollen. Wenn diese Region nicht bekannt ist, können Sie die Region angeben, in der die mit dem Produkt verbundene wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet.

    Ursprungsregion ist die Region, in der die Waren hergestellt oder verarbeitet wurden. Wenn die Herkunftsregion nicht bekannt ist, wird die Region angegeben, aus der die Waren exportiert wurden.


    Abschnitt 12: Herkunftsland

    Das Ursprungsland der Ware wird angegeben. Waren, die vollständig in einem bestimmten Land hergestellt oder erworben wurden, haben dieses Land als ihr Ursprungsland. Bei länderübergreifenden Waren bezeichnet das Ursprungsland das Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, bei der ein neues Erzeugnis entstanden ist.


    Abschnitt 13: Nettogewicht

    Das Nettogewicht ist das tatsächliche Gewicht der Ware ohne Verpackung, gerundet auf volle Kilogramm. Bei Massen größer als 1 kg müssen Dezimalwerte nach bestimmten Regeln gerundet werden. In Ausnahmefällen können Schätzwerte verwendet werden.


    Absatz 14: Menge in zusätzlichen Maßeinheiten

    Dieser Punkt gibt die Menge der eingeführten oder ausgeführten Waren in zusätzlichen Maßeinheiten an, sofern den Waren gemäß der Klassifikation der Kombinierten Nomenklatur solche Einheiten zugewiesen wurden. Diese Einheiten können von den auf Rechnungen verwendeten abweichen.


    Abschnitt 15: Art des Handels

    Ein Handelstyp ist eine Klassifizierung von Transaktionen, die es Ihnen ermöglicht, zwischen verschiedenen Arten von Handelsgeschäften zu unterscheiden. Jedem Transaktionstyp ist ein Code zugewiesen, der die Einzelheiten der Transaktion angibt, z. B. Verkauf, Rückgabe oder Umtausch.

Aufgrund seiner Rolle als Steuervertreter, der Waren zwischen Mitgliedstaaten transportiert, kann er eine Berichtsfunktion erfüllen, indem er Ausfuhrerklärungen innerhalb der EU einreicht. Die Pflicht zur Erstellung solcher Meldungen entsteht, wenn der Ausfuhrwert die Freigrenze von 1.000.000 Euro gemäß den Bestimmungen der Punkte 73 und 74 überschreitet. In einem solchen Fall gibt der Fiskalvertreter in der Erklärung über die Warenausfuhr den Code 7/1 an, der sich auf Handelsgeschäfte bezieht.

Wenn ein in der Slowakischen Republik für Mehrwertsteuerzwecke registrierter Importeur eine Mehrwertsteuererklärung (gemäß Punkt 2) einreicht, ist er auch verpflichtet, eine zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung einzureichen, in die er die aus dem Land in andere Mitgliedstaaten verbrachten Warenlieferungen einbezieht. Ebenso muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferlandes auf dem entsprechenden Formular angegeben werden.

Wenn ein ausländischer Importeur in der Slowakei für die Mehrwertsteuer registriert ist und die Freigrenze von 1.000.000 EUR überschreitet, ist er verpflichtet, eine Meldung über innergemeinschaftliche Ausfuhren zu erstellen und im Abschnitt über die Art der Transaktion den Code 7/1 anzugeben.

„Kvázi-eksporty“ bezieht sich auf eine Situation, in der ein ausländischer Exporteur im Rahmen des Exportverfahrens Waren auf das Gebiet der Slowakei überführt. Wenn Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in die Slowakei transportiert werden, der Exporteur jedoch in der Slowakei nicht für die Mehrwertsteuer registriert ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Meldepflicht im Rahmen der EU-internen Meldung (siehe Abbildung 3). Bei dieser Art von Transaktion ist in der Ausfuhranmeldung der Code 7/2 angegeben.

Wenn Waren im Rahmen des Ausfuhrverfahrens in die Slowakei transportiert werden, werden sie im Sinne der Mehrwertsteuer als Warenerwerb behandelt. Aus diesem Grund muss sich der ausländische Exporteur in der Slowakei für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. In einem solchen Fall ergibt sich die Meldepflicht nach den Bestimmungen der Ziffern 73 und 74.

Wenn Bauleistungen mit der Lieferung von Baumaterialien oder technischer Ausrüstung verbunden sind, wird dieser Vorgang gemäß den einschlägigen Mehrwertsteuervorschriften als Lieferung von Gegenständen im Rahmen eines Bauvertrags behandelt. Normalerweise werden Waren und Bauleistungen zusammen in Rechnung gestellt und Code 8 wird zur Meldung solcher Transaktionen verwendet.

Lieferungen im Zusammenhang mit der Reparatur oder Wartung von Waren wurden bisher unter Code 6 deklariert, der für den innergemeinschaftlichen Handel abgeschafft wurde, obwohl dieser Code weiterhin für Zollanmeldungen verwendet wird.

Werden im Rahmen des Vertrages Lieferbedingungen vereinbart, sind die Einzelheiten der Verantwortlichkeiten der Parteien hinsichtlich Transport, Gefahrtragung und Kostenverteilung festzulegen. Es werden unterschiedliche Codes verwendet, die den internationalen Regeln zur Auslegung der Incoterms der Internationalen Handelskammer entsprechen.

Lieferbedingungen wie E, F, C und D bestimmen die Verantwortung des Verkäufers und des Käufers für den Transport und die damit verbundenen Kosten und Risiken. Je nach den Bedingungen kann der Verkäufer die gesamten Kosten für den Warentransport übernehmen oder nur einen Teil der Kosten, z. B. bei Lieferung frei Ort gemäß den Incoterms.

Beispiele für solche Bedingungen sind verschiedene Liefermodelle wie EXW, FCA, FOB, CFR, CIF, DDP, DAP und andere, die den Zeitpunkt detailliert beschreiben, an dem Risiko und Haftung auf den Käufer übergehen und welche Kosten von jeder Partei getragen werden.

Bei Warentransporten innerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik muss in den INTRASTAT-SK-Meldungen die Art des verwendeten Transportmittels (Schiene, Straße, Wasser, Luft) angegeben werden. Der Transport wird anhand des aktiven Transportmittels klassifiziert, das die Grenze der Slowakei überquert.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Partners im Bestimmungsmitgliedstaat ist es wichtig, die entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Partners anzugeben, der der Importeur der Waren sein kann, oder eine repräsentative Kennung in Fällen, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht verfügbar ist.

Versandschwelle

Um den Versandschwellenwert anzuwenden, müssen Sie alle Transaktionen auf einer Rechnung für einen bestimmten Monat als eine Sendung einschließen. Liegt der Gesamtwert der Rechnung unter 1.000 Euro (sog. Versendungsschwelle), ist der Meldepflichtige berechtigt, das vereinfachte Meldeverfahren in Anspruch zu nehmen.

Das vereinfachte Verfahren bedeutet, dass das meldende Unternehmen in der INTRASTAT-SK-Meldung im Absatz 1.9 die Warennummer (9950 00 00) einträgt, wobei der Warenwert dem Gesamtwert der Rechnung entspricht. Im Mund. 10. Bitte geben Sie das Bestimmungs- bzw. Versandland der Ware sowie die entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestimmungsland an. Die restlichen Abschnitte des Berichts (Absätze 11 bis 17) werden von der berichtenden Stelle nicht ausgefüllt.

Beispiel 15:

Rechnungsnr. 1
Kunde aus Frankreich: Fleurs USt-IdNr.: FR1258634789
Ausstellungsdatum: 12.04.2024
Waren:

  • 0603 13 00 Orchideen, 270 Stück. 2,20 Euro pro Stück – einmaligm 594,00 PLN

  • 0601 10 30 Tulpen, 750 Stück. 0,15 EUR pro Stück – 112,50 PLN insgesamt

  • 0601 10 20 Narzissen, 820 Stück. Je 0,10 EUR – Gesamtbetrag 82,00 PLN
    Der Gesamtbetrag der Rechnung beträgt 788,50 PLN, also weniger als 1.000 EUR. Daher kann das meldende Unternehmen diese Rechnung im INTRASTAT-Bericht im Rahmen des vereinfachten Berichts als Sendung betrachten (siehe Abbildung 6).

Komplette Industrieausrüstung

Ein vollständiger Industriekomplex ist eine Reihe von Maschinen, Werkzeugen, Instrumenten und Geräten, die zusammen eine Einheit mit großer Kapazität bilden, die für die Produktion von Waren oder die Bereitstellung von Dienstleistungen bestimmt ist (z. B. Raffinerien, Kraftwerke, Krankenhäuser).

Die Komponenten für solche Geräte müssen aus demselben Kapitel der Kombinierten Nomenklatur stammen und können von der meldenden Stelle im Rahmen eines vereinfachten Meldeverfahrens im Meldezeitraum gemeldet werden. Der zulässige Gesamtwert einer neuen Industrieanlage beträgt 3.000.000 Euro.

Berichte und Vereinfachung des Berichtsverfahrens

Das Statistische Amt der Slowakischen Republik kann eine vereinfachte Meldung kompletter Industrieanlagen mit einem Wert von über 3.000.000 EUR gestatten. Der Gesamtwert der Anlage ergibt sich aus der Summe der Werte der einzelnen Komponenten, die auf Basis des Marktpreises abgerechnet werden können.

Bei Lieferungen neuer oder gebrauchter kompletter Industrieanlagen in einen anderen Mitgliedstaat sollte die meldende Stelle im INTRASTAT-Bericht die entsprechenden KN-Codes für die einzelnen Komponenten und andere erforderliche Daten wie den Gesamtwert der Lieferung, das Bestimmungsland und die Lieferzeit angeben.

Sendungen gestaffelt

Eine Teillieferung ist die Lieferung eines Teils eines vollständigen Produktartikels, der aus logistischen oder kommerziellen Gründen über einen längeren Zeitraum als einen Berichtszeitraum in verschiedenen Chargen transportiert wurde. In einem solchen Fall muss die meldende Stelle bei einer Aufteilung der Sendung nur den letzten Teil der Sendung im betreffenden Zeitraum melden und dabei den Gesamtwert der Waren angeben.

Beispiel 17:
Eine Firma lieferte eine in Einzelteile zerlegte Turbine nach Deutschland. Der erste Teil wurde im Juni 2025 versandt, der Rest im Juli 2025. Daher wird der INTRASTAT-SK-Bericht für Juli 2025 die gesamte Lieferung enthalten.

Änderungen in INTRASTAT-SK-Berichten

Wenn die meldende Stelle nach der Einreichung des INTRASTAT-SK-Berichts in einem bestimmten Berichtszeitraum feststellt, dass neue Transaktionen hinzugefügt werden sollten, muss sie einen zusätzlichen Bericht einreichen und dabei die Seriennummer des Berichts angeben, die um 1 höher ist als die Nummer des letzten genehmigten Berichts in einem bestimmten Zeitraum.

Korrektur des INTRASTAT-SK-Berichts

Sollte in einer der Meldungen ein Fehler auftreten, insbesondere bei einer Änderung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Partners oder einer wesentlichen Änderung des Warenwerts (5 % oder mehr), muss der Meldepflichtige eine Korrekturmeldung einreichen. Bei geringfügigen Änderungen sind Korrekturmeldungen nur erforderlich, wenn der Wert der Änderung die festgelegten Schwellenwerte überschreitet (z. B. Änderung von mindestens 15.000 EUR).

Beispiel 18:

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass in der INTRASTAT-SK-Meldung vom Mai 2025 eine Rechnung fehlt, muss es eine weitere Meldung für Mai 2025 mit der entsprechenden Seriennummer einreichen.

Stornierung des INTRASTAT-SK-Berichts

Wenn die meldende Stelle beschließt, eine zuvor eingereichte Meldung zu stornieren, muss sie eine Korrekturmeldung mit der entsprechenden Seriennummer einreichen und Informationen zu dem stornierten Artikel bereitstellen.

Beispiel 19:

Sollte festgestellt werden, dass für Mai 2025 eine Nullmeldung einzureichen ist, sind die bisherigen Meldungen zu stornieren und eine Nullmeldung unter Angabe der entsprechenden laufenden Nummer einzureichen.

Alle diese Verfahren zielen darauf ab, die Genauigkeit und Einhaltung der INTRASTAT-Berichtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen.

Registrierung INTRASTAT Slowakei

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Gibt es eine Bagatellgrenze für Einreichungen?

In der Slowakei gibt es wie in anderen Ländern der Europäischen Union eine De-minimis-Regel, die sich auf Grenzen für den Wert von Transaktionen bezieht, die nicht im Rahmen des INTRASTAT-Systems, d. h. des Systems für die Statistik des innergemeinschaftlichen Handels, gemeldet werden müssen. Die De-minimis-Schwelle bedeutet, dass Transaktionen mit geringem Wert nicht gemeldet werden müssen. Dies soll die Verwaltung vereinfachen und die Belastung der Unternehmen verringern.

Für die Slowakei beträgt die De-minimis-Grenze 1.000.000 EUR pro Jahr für eine Wirtschaftseinheit. Dies bedeutet, dass, wenn der Gesamtwert der Importe oder Exporte eines bestimmten Unternehmens innerhalb der Europäischen Union diesen Betrag in einem bestimmten Kalenderjahr nicht übersteigt, keine Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen an das INTRASTAT-System besteht.

Wenn ein Unternehmen diesen Schwellenwert in einem bestimmten Jahr überschreitet, ist es verpflichtet, INTRASTAT-Meldungen einzureichen. Diese Grenzen können von Land zu Land unterschiedlich sein, in der Slowakei gilt dieser Schwellenwert jedoch für Handelsgeschäfte innerhalb der Europäischen Union.

Es ist auch zu bedenken, dass die Meldepflicht gegenüber INTRASTAT auch für Transaktionen über einem bestimmten Schwellenwert gelten kann, wenn das Unternehmen seine Transaktionen gemäß den Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Handel verfolgen und melden möchte.

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Ausnahmen von der INTRASTAT-SK-Meldung

  1. Transitgüter:

    • INTRASTAT-SK deckt keine Waren ab, die die Slowakei nur zu Transitzwecken passieren. Dies bedeutet, dass Waren, die durch die Slowakei in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, aber nicht dazu bestimmt sind, in der Slowakei auf den Markt gebracht zu werden, nicht unter INTRASTAT-SK gemeldet werden.

  2. Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden:

    • Waren, die einer vollständigen Zollabfertigung unterzogen wurden, unterliegen ebenfalls nicht der Meldepflicht gemäß INTRASTAT-SK, selbst wenn sie die Grenzen der Mitgliedstaaten passieren. Die Zollanmeldung führt zum Ausschluss dieser Waren aus der statistischen Meldung des Intra-EU-Handels.

  3. Ausnahmegebiete:

    • Erklärungen in INTRASTAT-SK decken keine Waren ab, die aus Gebieten importiert oder exportiert werden, die außerhalb des Zollgebiets der EU liegen, für die jedoch Mehrwertsteuervorschriften gelten. Zu solchen Gebieten zählen beispielsweise die Kanarischen Inseln, die französischen Überseedepartements und die Ålandinseln.

Was unterliegt nicht der INTRASTAT-SK-Meldung

Gemäß den Bestimmungen von INTRASTAT-SK werden Transaktionen im Zusammenhang mit Waren, die einem Zollverfahren unterzogen wurden oder die sich lediglich im Transit durch das Gebiet der Slowakei bewegen (ohne den Eigentümer zu wechseln), nicht im System gemeldet. Darüber hinaus deckt INTRASTAT-SK keine Transaktionen mit Gebieten ab, die das Mehrwertsteuersystem gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates nicht anwenden, wie etwa Überseegebiete oder Gebiete mit einem besonderen Zollstatus (z. B. die Kanarischen Inseln oder die französischen Überseedepartements).

Wenn Sie Hilfe bei der INTRASTAT-Registrierung in Deutschland benötigen

Die Meldung von INTRASTAT-SK in elektronischer Form ist ab dem 1. April 2010 verpflichtend. Die Meldestellen müssen die Meldungen über ein System übermitteln, bei dem die Daten im XML-Format gemäß den festgelegten Anforderungen übermittelt werden. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Berichte einzureichen:

  1. Intrastat-CS-Anwendung: Dies ist eine Software, mit der Sie INTRASTAT-Berichte erstellen, in das XML-Format konvertieren und an das Finanzverwaltungsportal senden können. Die Anwendung bietet zusätzliche Funktionen wie Berichtsarchivierung, Erstellen von Nachrichtenvorlagen und Währungskursaktualisierungen. Benutzer können ihre eigene Software verwenden, die auch die Datenkonvertierung in das XML-Format und den Versand ermöglicht.

  2. Webformular: Benutzer können das auf der Website des Finanzverwaltungsportals verfügbare Onlineformular verwenden, um INTRASTAT-Berichte direkt auf der Website zu erstellen. Diese Methode wird insbesondere für Berichte mit weniger Daten empfohlen.

  3. Webdienst: Mit dieser Option können Benutzer Berichte über einen SOAP-Dienst in einem angegebenen Nachrichtenformat senden. Dies ist eine fortgeschrittenere Methode, die für Systeme gedacht ist, die in die Finanzverwaltung integriert sind.

  4. Alternative Methoden: Obwohl die Standardmethode darin besteht, Berichte im XML-Format zu senden, können in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem technischen Fehler, andere Methoden der Datenübertragung, wie Fax oder E-Mail, zulässig sein. In solchen Fällen muss dieses Formular vorab mit den zuständigen Zollbehörden abgestimmt werden.

Bei Problemen mit der elektronischen Verbindung steht sowohl die INTRASTAT-Finanzverwaltung als auch das Statistische Amt der Slowakischen Republik als beratende Unterstützung zur Verfügung.

Ablauf der Nutzung der Anwendung Intrastat-CS: Nach der Installation der Anwendung meldet sich der Benutzer mit den initialen Zugangsdaten an, ändert anschließend das Passwort und fügt Benutzer zum System hinzu. Im nächsten Schritt wird eine Meldeeinheit angelegt und mit dem entsprechenden Meldepflichtigen verknüpft. Das Programm ermöglicht Ihnen die Erstellung von INTRASTAT-SK-Berichten im XML-Format, die dann an das Finanzverwaltungsportal gesendet werden können. Das System informiert den Benutzer über den Status der Nachrichtenverarbeitung und gibt an, ob der Bericht akzeptiert wurde, ob er Fehler enthält und ob er von den Zollbehörden freigegeben wurde.

Webformular: Dies ist die einfachste Form, INTRASTAT-Berichte online zu erstellen. Der Benutzer meldet sich beim Finanzverwaltungsportal an, gibt die erforderlichen Angaben ein und generiert dann einen XML-Bericht. Nach dem Absenden erhält der Benutzer Informationen über den Status der Berichtsverarbeitung.

Jede Meldung wird von den zuständigen Zollbehörden überprüft. Bei Fehlern können diese den Meldenden kontaktieren. Nach der Freigabe durch den Zoll erhält die Meldung den Status „Genehmigt“.

Dann kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Land

Slowakei

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SK

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