Intrastat in Deutschland: Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes (AHStatG-ÄndG) und der Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) ab dem 5. März 2025
Die Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes (AHStatG-ÄndG) vom 5. März 2025 und der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz (AHStatDV-ÄndV) vom 6. März 2025 führen zu einer erheblichen Verringerung der bürokratischen Belastungen für Unternehmen.
Infolgedessen werden die Meldegrenzen für die Intrastat-Außenhandelsstatistik in Deutschland mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2025 erhöht, was darauf abzielt, Unternehmen schnellstmöglich zu entlasten.
Ab Januar 2025 betrifft die Meldepflicht für Intrastat-Daten in Deutschland Unternehmen (gemäß § 2 UStG), die:
- Waren an andere EU-Staaten versenden und deren Export im laufenden oder im vorherigen Kalenderjahr 1 Million Euro überschreitet (bisher 500.000 Euro).
- Waren aus anderen EU-Staaten einführen und deren Import im laufenden oder im vorherigen Kalenderjahr 3 Millionen Euro überschreitet (bisher 800.000 Euro).
Wenn im laufenden oder im vorherigen Jahr der Export in die EU 1 Million Euro überschritten hat und gleichzeitig der Import aus der EU mehr als 3 Millionen Euro beträgt, ist das Unternehmen verpflichtet, Daten in beide Handelsrichtungen zu melden.
Wenn während des Kalenderjahres der Warenverkehr den Meldegrenzwert überschreitet, entsteht die Meldepflicht für Intrastat-Daten in Deutschland ab dem Monat, in dem dieser Grenzwert überschritten wurde (§ 14 Abs. 5 AHStatG).
Unternehmen, die die neuen Meldegrenzen im Jahr 2024 oder 2025 nicht überschritten haben, sind nicht mehr verpflichtet, Intrastat-Erklärungen in Deutschland abzugeben und können dies mit sofortiger Wirkung einstellen. Diese Verpflichtung entsteht erst wieder, wenn die neuen Grenzwerte überschritten werden. Eine freiwillige Abgabe von Intrastat-Meldungen bleibt jedoch weiterhin möglich.
Unabhängig von der rückwirkenden Gültigkeit der neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 bleiben bereits eingereichte Intrastat-Meldungen für Januar 2025 gültig, werden in die Außenhandelsstatistik aufgenommen und können bei Bedarf korrigiert werden. Eine erneute Abgabe der Meldungen aufgrund der Änderungen der Vorschriften ist nicht erforderlich.
Weitere Vereinfachungen
Unter bestimmten Bedingungen ist eine vereinfachte Meldung von Warenstatistiken möglich, wobei sogenannte Schwellenwerte gelten. Wenn der statistische Wert einer Ware oder Lieferung diese Grenze nicht überschreitet, kann eine vereinfachte Meldung gemäß § 30 AHStatDV beim Statistischen Bundesamt beantragt werden. Darüber hinaus sieht § 31 AHStatDV zusätzliche Vereinfachungen vor, die keiner vorherigen Genehmigung durch die Behörde bedürfen.
Die Änderung der AHStatDV führt zur Erhöhung der Bagatellgrenzen, was eine weitere Reduzierung der Verwaltungskosten für Unternehmen darstellt.
Weitere Informationen zu den Vereinfachungen gemäß § 30 und § 31 AHStatDV finden Sie im Kapitel 6 des Leitfadens zur Statistik des innergemeinschaftlichen Handels.
Zusätzliche Änderungen
Die Änderungen des AHStatG und der AHStatDV umfassen auch andere Präzisierungen der bisherigen Vorschriften. Diese betreffen unter anderem die Regelungen zur Korrektur fehlerhafter Meldungen und die Registrierung von Teillieferungen. Detaillierte Informationen hierzu finden sich im aktualisierten Leitfaden zur Intrastat-Statistik in Deutschland.
Wenn Sie Intrastat-Meldungen in Deutschland benötigen, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular: https://taxopolis.eu/kontakt-tick/