Änderung der Mehrwertsteuersätze ab 2025 – Praktischer Leitfaden für Unternehmer in der Slowakei

Informationen zur Anwendung der Mehrwertsteuersätze zum Jahreswechsel 2024/2025

Gemäß Art. VII des Gesetzes Nr. 278/2024, ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Mehrwertsteuersätze in der Slowakei: Der Grundsatz steigt von 20 % auf 23 % und der ermäßigte Satz von 10 % auf 19 %. Der Satz von 5 % bleibt bestehen, seine Anwendung wird jedoch verlängert. Maßgeblich für die Anwendung des entsprechenden Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht.Allgemeine Regeln
  • Die Steuerpflicht bei der Lieferung von Waren entsteht am Tag der Lieferung (Artikel 19 Absatz 1).
  • Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen entsteht die Verpflichtung am Tag ihrer Leistungserbringung (Artikel 19 Absatz 2).
  • Bei Vorauszahlungen entsteht die Verpflichtung mit dem Tag des Eingangs (Artikel 19 Absatz 4).
Praxisbeispiele
  1. Rechnung ausgestellt im Jahr 2025 für Lieferung im Jahr 2024 Es gilt der Mehrwertsteuersatz von 2024 (20 %), da die Steuerpflicht am Tag der Lieferung (30. Dezember 2024) entstanden ist.
  2. Vorauszahlung der Ware im Jahr 2024, Lieferung im Jahr 2025 Die gesamte Vorauszahlung wurde im Jahr 2024 mit 20 % besteuert. Im Jahr 2025 besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Differenz, die sich aus dem neuen Satz von 23 % ergibt.
  3. Gottesdienste am Silvesterabend Bis Mitternacht gelten die Tarife 2024 (z. B. 10 % für alkoholfreie Getränke und 20 % für alkoholische Getränke). Nach Mitternacht gelten die Tarife von 2025 (19 % und 23 %).
  4. Im Jahr 2024 gezahlte Vorauszahlung für die Miete für das erste Halbjahr 2025 Die Steuerpflicht entstand am Tag des Eingangs der Vorauszahlung (30.12.2024). Die Rechnung sollte mit einem Satz von 20 % ausgestellt werden, auch wenn die Leistung das Jahr 2025 abdeckt.
  5. Rechnung für den Transport im Jahr 2025 für eine im Jahr 2024 erbrachte Leistung Wurde die Rechnung im Jahr 2025 ausgestellt, gilt der neue Mehrwertsteuersatz (23 %).
  6. Vertrag für bestimmte Arbeiten – Anzahlung im Jahr 2024, Installation im Jahr 2025 Die Vorauszahlung im Jahr 2024 wird mit 20 % besteuert, der Restbetrag im Jahr 2025 mit 23 %.
  7. Übertragung der Steuerschuld auf den Empfänger Für Vorauszahlungen im Jahr 2024 gilt ein Satz von 20 %. Der im Jahr 2025 gezahlte Restbetrag wird mit 23 % besteuert.
  8. Intra-EU-Akquisition Die Steuerpflicht entsteht mit dem Tag, an dem der Lieferant die Rechnung ausstellt. Für die Rechnung vom 10. Januar 2025 gilt der Satz von 23 %
  9. Korrekturvermerk (Gutvermerk) für Waren aus dem Jahr 2024, ausgestellt im Jahr 2025 Es gilt der Mehrwertsteuersatz ab 2024 (20 %), entsprechend dem Datum der ursprünglichen Steuerpflicht.
  10. Reklamation über im Jahr 2024 gekaufte Waren Im Falle einer Rückerstattung oder Preisminderung gilt der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion geltende Mehrwertsteuersatz (20 %).
Das Dokument beschreibt andere Fälle im Detail und betont die Notwendigkeit einer korrekten Bestimmung das Datum der Steuerpflicht und die entsprechende Anwendung der Mehrwertsteuersätze.

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