Informationen zur Anwendung der Mehrwertsteuersätze zum Jahreswechsel 2024/2025
Gemäß Art. VII des Gesetzes Nr. 278/2024, ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Mehrwertsteuersätze in der Slowakei: Der Grundsatz steigt von 20 % auf 23 % und der ermäßigte Satz von 10 % auf 19 %. Der Satz von 5 % bleibt bestehen, seine Anwendung wird jedoch verlängert. Maßgeblich für die Anwendung des entsprechenden Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht.Allgemeine Regeln
- Die Steuerpflicht bei der Lieferung von Waren entsteht am Tag der Lieferung (Artikel 19 Absatz 1).
- Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen entsteht die Verpflichtung am Tag ihrer Leistungserbringung (Artikel 19 Absatz 2).
- Bei Vorauszahlungen entsteht die Verpflichtung mit dem Tag des Eingangs (Artikel 19 Absatz 4).
- Rechnung ausgestellt im Jahr 2025 für Lieferung im Jahr 2024 Es gilt der Mehrwertsteuersatz von 2024 (20 %), da die Steuerpflicht am Tag der Lieferung (30. Dezember 2024) entstanden ist.
- Vorauszahlung der Ware im Jahr 2024, Lieferung im Jahr 2025 Die gesamte Vorauszahlung wurde im Jahr 2024 mit 20 % besteuert. Im Jahr 2025 besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Differenz, die sich aus dem neuen Satz von 23 % ergibt.
- Gottesdienste am Silvesterabend Bis Mitternacht gelten die Tarife 2024 (z. B. 10 % für alkoholfreie Getränke und 20 % für alkoholische Getränke). Nach Mitternacht gelten die Tarife von 2025 (19 % und 23 %).
- Im Jahr 2024 gezahlte Vorauszahlung für die Miete für das erste Halbjahr 2025 Die Steuerpflicht entstand am Tag des Eingangs der Vorauszahlung (30.12.2024). Die Rechnung sollte mit einem Satz von 20 % ausgestellt werden, auch wenn die Leistung das Jahr 2025 abdeckt.
- Rechnung für den Transport im Jahr 2025 für eine im Jahr 2024 erbrachte Leistung Wurde die Rechnung im Jahr 2025 ausgestellt, gilt der neue Mehrwertsteuersatz (23 %).
- Vertrag für bestimmte Arbeiten – Anzahlung im Jahr 2024, Installation im Jahr 2025 Die Vorauszahlung im Jahr 2024 wird mit 20 % besteuert, der Restbetrag im Jahr 2025 mit 23 %.
- Übertragung der Steuerschuld auf den Empfänger Für Vorauszahlungen im Jahr 2024 gilt ein Satz von 20 %. Der im Jahr 2025 gezahlte Restbetrag wird mit 23 % besteuert.
- Intra-EU-Akquisition Die Steuerpflicht entsteht mit dem Tag, an dem der Lieferant die Rechnung ausstellt. Für die Rechnung vom 10. Januar 2025 gilt der Satz von 23 %
- Korrekturvermerk (Gutvermerk) für Waren aus dem Jahr 2024, ausgestellt im Jahr 2025 Es gilt der Mehrwertsteuersatz ab 2024 (20 %), entsprechend dem Datum der ursprünglichen Steuerpflicht.
- Reklamation über im Jahr 2024 gekaufte Waren Im Falle einer Rückerstattung oder Preisminderung gilt der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion geltende Mehrwertsteuersatz (20 %).