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  • Entwicklungen in der B2B-Elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland

Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet, das verpflichtende Vorschriften für die B2B-elektronische Rechnungsstellung enthält. Dieses Gesetz umfasste mehrere Änderungen im Vergleich zur ursprünglich vorgestellten Version.

In den nächsten Wochen wird der Bundesrat über das Gesetz abstimmen, um die Gesetzgebung bis Ende 2023 abzuschließen. Informieren Sie sich über die neuesten Vorschläge, die derzeit in den parlamentarischen Abstimmungen erwogen werden.

Neueste Vorschläge zur Umsatzsteuer (VAT) und elektronischen Rechnungen in Deutschland.

Änderung der Definition der elektronischen Rechnung

Während der parlamentarischen Abstimmungen könnte es zu einer Änderung der Definition der elektronischen Rechnung sowie zur Kategorisierung von Papierrechnungen kommen.

Die Tendenzen gehen dahin, eine Anforderung einzuführen, wonach die elektronische Rechnung (E-Rechnung) dem Standard EN16931 oder einem anderen zwischen Lieferant und Käufer vereinbarten Datenformat entsprechen muss. Dieses Format sollte ein korrektes und umfassendes Extrahieren der erforderlichen Mehrwertsteuerinformationen aus der E-Rechnung in ein mit dem EN-Standard konformes Format ermöglichen.

Der zweite Teil dieses spezifischen Vorschlags bezieht sich auf Papierrechnungen. Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass die Kategorisierung von Papierrechnungen als andere Rechnungen behandelt wird

Neue verbindliche Termine und Verfahren für elektronische Rechnungen:

  1. Ab dem 1. Januar 2025 – Alle Unternehmen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen im EN16931-Format zu empfangen, da die Zustimmung des Käufers nicht mehr erforderlich ist, um elektronische Rechnungen zu versenden.

  2. Bis zum 31. Dezember 2026 (vorher 31. Dezember 2025) – Papierrechnungen und elektronische Rechnungen in Formaten, die nicht EN16931-konform sind, sind weiterhin zulässig, können jedoch nur mit Zustimmung des Empfängers versendet werden.

  3. Ab dem 1. Januar 2027 (vorher 1. Januar 2026) – Die Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen B2B-Rechnungen für Unternehmen mit einem Umsatz von 800.000 Euro oder mehr im vorangegangenen Jahr (2026). Es gibt eine einjährige Verlängerung dieser Verpflichtung, und eine weitere Änderung ermöglicht es Unternehmen, weiterhin ab diesem Datum elektronischen Datenaustausch (EDI) zu nutzen.

  4. Ab dem 1. Januar 2028 (vorher 1. Januar 2027) – Die Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen B2B-Rechnungen für alle Unternehmen. Die Nutzung von EDI ist weiterhin zulässig, vorausgesetzt, dass die Mehrwertsteuerinformationen im EN16931-Format extrahiert werden können.

EDI-Status

Der Geschäftsbereich hat Bedenken hinsichtlich der kostspieligen Anpassung von EDI (elektronischer Datenaustausch) an den Standard EN16931 geäußert.

Die neue Bestimmung, wenn angenommen, ermöglicht eine gegenseitige Zustimmung zwischen Rechnungsstellern und Empfängern zur Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats – vorausgesetzt, es extrahiert genau die relevanten Mehrwertsteuerinformationen

Geschichte der E-Fakturregulierungen in Deutschland

Deutschland, wie viele andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hat derzeit obligatorische elektronische Rechnungen im Geschäfts-zu-Regierung (B2G)-Verhältnis eingeführt. Alle öffentlichen Stellen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, und alle Lieferanten öffentlicher Stellen müssen elektronische Rechnungen an ihre Regierungspartner senden.

Das erste Anzeichen für Deutschlands Absicht, obligatorische B2B-elektronische Rechnungen einzuführen, erfolgte am 23. Juni 2023, als die Europäische Kommission dem Land die Zustimmung gab, sich von bestimmten Teilen der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie zu lösen.

Deutschlands Plan steht im Einklang mit der Mehrwertsteuerrichtlinie im Zeitalter der Digitalisierung, die auch viele EU-Mitgliedstaaten dazu ermutigt, ihre Absichten hinsichtlich der Regulierung von E-Fakturierung zu verfolgen.

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